Willkommen bei der Samtgemeinde Neuenkirchen... Termin buchen

Bürgerbüro

Zentrale Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger

Kontakt zum Bürgerbüro

 

Samtgemeinde Neuenkirchen

Bramscher Str. 10
49586 Neuenkirchen
Tel.: 05465/201-32 oder 05465/201-33
Fax: 05465/201-60
E-Mail: buergerbuero@neuenkirchen-os.de
 
Öffnungszeiten:

Montag

 

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag

 

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch

 

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Donnerstag

 

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr

Freitag

 

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Gemeinde Merzen

Hauptstr. 31
49586 Merzen
Tel: 05466/363
Fax: 05466/684
E-Mail: info@merzen.de
 
Öffnungszeiten:

Montag

 

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

 

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr

Donnerstag

 

8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Gemeinde Voltlage

Am Markt 1
49599 Voltlage
Tel.: 05467/221
E-Mail: info@voltlage.de
 
Öffnungszeiten:

Dienstag

 

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch

 

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag

 

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:30 bis 18:00 Uhr

 

Folgende Angelegenheiten können Sie im Bürgerbüro erledigen:

(einige unserer Dienstleistungen können Sie auch Online über das Bürgerportal „OpenR@thaus“ beantragen)

 

Ausweis- und Passangelegenheiten

weitere Informationen hierzu finden sie hier.

Meldeangelegenheiten

weitere Informationen hierzu finden sie hier.

Führerscheine

 weitere Informationen hierzu finden sie hier.

Beglaubigungen

Im Bürgerbüro können nur amtliche Beglaubigungen durchgeführt werden, für öffentliche Beglaubigungen sind Notare oder Ortsgerichte zuständig. Das Original des zu beglaubigenden Schriftstückes muss vorgelegt werden.

Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung:

Das Original wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt und die Kopie ist ausschließlich zur Vorlage innerhalb von Deutschland bestimmt.

Beglaubigt werden z.B. (Kopien von)

  • Schulzeugnisse
  • Diplome
  • Deutsche Personalausweise/deutsche Reisepässe
  • Fahrzeugschein
  • Unterschriften unter Vollmachten

Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) werden nicht im Bürgerbüro beglaubigt, diese werden als Abschrift vom zuständigen Standesamt (Standesamt, dass die Urkunde ausgestellt hat) ausgestellt. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine Beglaubigung durch einen Notar notwendig.

Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.

Nicht beblaubigt werden Abschriften und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (werden von Notaren oder Ortsgerichten durchgeführt), hierzu gehören Beglaubigungen von

  • Verträgen
  • Grundstücksangelegenheiten (z.B. Grundbucheintragung, zuständig ist das Grundbuchamt)
  • Eintragungen bzw. Änderungen im Vereins- oder Handelsregister (z.B. Vereinsregistereintrag, zuständig ist das Amtsgericht)
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts (z.B. Vormundschaft, testament, Nachlass)
  • Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
  • Eidesstattliche Erklärungen
  • Lohn- und Gehaltsabtretungen (für Kredit)
  • Unterschriften für Bankgeschäfte (z.B. Kontoeröffnung)
  • Urkunden der Landesärztekammer
  • IHK (beglaubigen selbst)
  • Ausländische Dokumente (mit deutscher übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher beim Ortsgericht möglich)
  • Ausländischen Personenstandsurkunden (Geburt/Heirat/Tod usw.) dürfen nur von einem Notar beglaubigt werden

Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücken in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus.

Führungszeugnis

Die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Bonn führt ein zentrales Register (Bundeszentralregister), in das z. B. strafgerichtliche Verurteilungen gespeichet sind. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und in der Samtgemeinde Neuenkirchen gemeldet ist, erhält auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters (Führungszeugnis).

Bitte beantragen Sie das Führungszeugnis persönlich (nicht schriftlich oder per E-Mail) unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses im Bürgerbüro der Samtgemeinde Neuenkirchen.

Seit dem 01.09.2014 kann man ein Führungszeugnis auch direkt online beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie vom Bundesjustizamt hier: Informationen zur Führungszeugnisbeantragung online 

Einen entsprechenden Informationsflyer hierzu erhalten Sie hier: Informationsflyer Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug online beantragen

Den Antrag können Sie dann direkt hier stellen: Führungszeugnis online beantragen

Das Führungszeugnis kann in unterschiedlichen Ausführungen (Belegarten) beantragt werden. Die jeweilige Belegart ist in der Regel vom Verwendungszweck abhängig. Bei der Antragstellung müssen Sie daher außer Ihren persönlichen Daten auch folgende Angaben machen:

  • beim Behördenführungszeugnis: Bestimmungszweck, Aktenzeichen, Name und Anschrift der Behörde bei der es vorgelegt werden soll

Ihr Führungszeugnisantrag wird unverzüglich von uns an das Bundeszentralregister weitergeleitet.

Das Führungszeugnis wird nach Antragstellung entweder an Ihre Meldeadresse oder an die von Ihnen bestimmte Vorlagestelle (es darf sich hierbei nur um eine Behörde handeln) übersandt.

Die Bearbeitungszeit ist in der Regel ca. 7-10 Tage, kann aber auch bis zu mehreren Wochen dauern.

Die Gebühr in Höhe von 13,00 Euro ist bei Antragstellung zu bezahlen.

Weitere Informationen zum Thema Führungszeugnis erhalten Sie unter www.bundesjustizamt.de.

 Flyer Führungszeugnis

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Bonn führt ein zentrales Register (Gewerbezentralregister). Es enthält Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.).

Wenn Sie in der Samtgemeinde Neuenkirchen gemeldet sind, oder den Antrag über Ihre Firma dessen Betriebssitz Ihrer eingetragenen Firma in der Samtgemeinde Neuenkirchen haben, erhalten sie auf Antrag eine Gewerbezentralregisterauskunft.

Bitte beantragen Sie die Gewerbezentralregisterauskunft persönlich (nicht schriftlich oder per E-Mail) unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses im Bürgerbüro der Samtgemeinde Neuenkirchen.

Seit dem 01.09.2014 kann man einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister auch direkt online beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie vom Bundesjustizamt hier: Informationen zum Auszug aus dem Gewerbezentralregister online 

Einen entsprechenden Informationsflyer hierzu erhalten Sie hier: Informationsflyer Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug online beantragen

Den Antrag können Sie dann direkt hier stellen: Auszug aus dem Gewerbezentralregister online beantragen

Die Gewerbezentralregisterauskunft kann in unterschiedlichen Ausführungen (Belegarten) beantragt werden. Die jeweilige Belegart ist in der Regel vom Verwendungszweck abhängig. Bei der Antragstellung müssen Sie daher außer Ihren persönlichen Daten auch folgende Angaben machen:

  • Bestimmungszweck und ggf. Name, Anschrift und Aktenzeichender Behörde bei der es vorgelegt werden soll

Ihr Gewerbezentralregisterauskunftsantrag wird unverzüglich von uns an das Bundeszentralregister weitergeleitet.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird nach Antragstellung entweder an Ihre Meldeadresse, die Firmenanschrift oder an die von Ihnen bestimmte Vorlagestelle (es darf sich hierbei nur um eine Behörde handeln) übersandt.

Die Bearbeitungszeit ist in der Regel ca. 7-10  Tage, kann aber auch bis zu mehreren Wochen dauern.

Die Gebühr in Höhe von 13,00 Euro ist bei Antragstellung zu bezahlen.

Weitere Informationen zum Thema Gewerbezentralregister erhalten Sie unter www.bundesjustizamt.de.

 

Untersuchungsberechtigungsschein

Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, in der Regel einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Damit den Betreffenden durch diese Untersuchung keine Kosten entstehen, können sie sich im Bürgerbüro einmalig einen entsprechenden Untersuchungsberechtigungsschein ausstellen lassen. Auf der Grundlage des Untersuchungsberechtigungsscheines rechnet der Arzt die Kosten direkt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ab.

Voraussetzungen:
1. Der Jugendliche darf zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Er muss mit Hauptwohnsitz in der Samtgemeinde Neuenkirchen gemeldet sein. 

Die Antragstellung in den Bürgerbüros erfolgt persönlich oder durch Bevollmächtigung.

Die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist gebührenfrei.

 

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Finanzverwaltung hat zum 01.01.2013 die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform durch die Einführung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) - auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt - ersetzt.

Arbeitnehmer benötigen für ihren Arbeitgeber nur noch die Steueridentifikationsnummer.

Änderungen der Lohnsteuermerkmale, wie Steuerklassenwechsel, Freibeträge und Anzahl der Kinder, nimmt das Finanzamt Quakenbrück vor. Anträge hierfür finden Sie hier.

Eine Änderung der Religionszugehörigkeit, wie Kircheneintritt, Kirchenaustritt und Konfessionswechsel wird bei der zuständigen Institution erklärt und dem Finanzamt automatisch übermittelt.

 

Steueridentifikationsnummer

Jeder Bundesbürger erhält zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine 11-stellige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) vom Bundeszentralamt für Steuern.

Die Steuer-ID wird im automatisierten Verfahren jedem Bundesbürger einmalig zugesandt. Nähere Informationen finden Sie hier.

Sollte Ihre Steuer-ID nicht mehr auffindbar sein, dann können Sie über das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Steuer-ID erneut anfordern oder Sie erhalten bei persönlicher Vorsprache im Bürgerbüro eine kostenfreie Selbstauskunft zu Ihrer Steuer-ID.

 

Ausgabe von Steuerformularen

Sie können hier aus dem sehr umfangreichen Bestand der Nds. Oberfinanzdirektion die Einkommenssteuerformulare bzwallgemeine Steuervordrucke auch direkt aus dem Internet herunterladen bzw. am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.

Sofern Sie die Daten Ihrer Steuererklärung auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln wollen, können Sie das Verfahren ELSTER nutzen.

Die Mitarbeiter/innen der Samtgemeinde Neuenkirchen können Ihnen keinerlei Beratung zu Steuerformularen geben. Dieses gilt sowohl dafür, welche Formulare Sie benötigen, als auch bei inhaltlichen Fragen.

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das

Finanzamt Quakenbrück
Lange Straße 37
49610 Quakenbrück
Tel.:     05431/ 184 - 0
Fax:     05431/ 18 41 01
E-Mail: poststelle@fa-qua.niedersachsen.de
Sprechzeiten:            
Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 13.30 - 17.00 Uhr
 

oder an Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, etc.

 

Vordrucke und Adressen anderer Behörden

Zusätzlich zu unserem Leistungsangebot bieten wir Ihnen zahlreiche Formulare und Vordrucke anderer Behörden. Gerne vermitteln wir Ihnen für die weitere Bearbeitung Ansprechpartner oder nennen Ihnen die nötigen Kontaktadressen.

BaföG

Landkreis Osnabrück
Fachdienst 4 Bildung, Kultur und Sport
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Tel.: 0541/ 501 -4048 oder -4049
Fax: 0541/ 501 -4407
E-Mail: bafoeg@landkreis-osnabrueck.de
weitere Informationen und den Antrag finden Sie hier.

 

Elterngeld

Landkreis Osnabrück
Fachdienst 2 Soziales
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Tel.: 0541/ 501 -3216
Fax: 0541/ 501 -63216
E-Mail: soziales@landkreis-osnabrueck.de
weitere Informationen und den Antrag finden Sie hier.

 

Kindergeld

Familienkasse Osnabrück
Johannistorwall 56
49080 Osnabrück
Tel.: 0800/ 455 55 30 (Kindergeld und Kinderzuschlag) oder 0800/ 455 55 33 (Zahlungstermine)
Fax: 0541/ 980 -752
E-Mail: familienkasse-osnabrueck@arbeitsagentur.de
weitere Informationen und den Antrag finden Sie hier.

 

KFZ-Zulassungen

Landkreis Osnabrück
Zulassungsstelle
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Tel.: 0541/501 - 20 000
Fax:     0541/ 501 4432
E-Mail: zulassungsstelle@landkreis-osnabrueck.de
 
Öffnungszeiten Verkehrsabteilung           
Montag bis Freitag 7.30 bis 15.00 Uhr  und Donnerstag bis 17.30 Uhr
Samstag 9.30 bis 11.30 Uhr - nur Zulassungen, Führerscheine werden nicht ausgestellt
Internetadresse des Straßenverkersamt des Landkreises Osnabrück
Übersicht der Zulassungsstellen im Landkreis Osnabrück
 

Abfallbeseitigung

AWIGO Abfallwirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH
Niedersachsenstraße 19
49124 Georgsmarienhütte
E-Mail: info@awigo.de
Internetseite der AWIGO Abfallwirtschaft
Das Service Center erreichen Sie unter der 05401/ 365555 zu den Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07.00 – 19.00 Uhr
Samstag 08.30 – 13.00 Uhr