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Fundsachen

Allgemeine Informationen zu Fundsachen

Der Umgang mit Fundsachen ist Privatrecht und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss dies grundsätzlich dem Verlierer oder Eigentümer anzeigen. Da aber in den meisten Fällen der Verlierer oder Eigentümer nicht bekannt ist, muss der Fund dem Fundamt der Gemeinde gemeldet werden. Nur dann, wenn die Fundsache weniger als 10,00 € wert ist, entfällt diese Anzeige.

Die Aufbewahrungszeit beträgt 6 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem die Fundsache beim Fundamt angezeigt wurde. Auch Gegenstände, die nicht mehr als 10,00 € wert sind, müssen 6 Monate aufbewahrt werden. Allerdings beginnt hier die Frist bereits mit dem Tage des Fundes. Wird der Eigentümer nicht innerhalb von 6 Monaten ermittelt, wird der Finder Eigentümer der Sache.