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Schiedsamt der Samtgemeinde Neuenkirchen 

Schlichten ist besser als richten

Schiedsmann
Uwe Schrader
Prozessionsweg 34
49586 Merzen
Telefon 0 54 66 - 15 09
E-Mail: Uwe.Schrader@Schiedsmann.de

 

Stellvertretende Schiedsfrau
Birgitt Hunfeld
Bottumer Straße 1
49586 Merzen
Telefon 0 54 66 – 92 64 63
E-Mail: birgitt.hunfeld@schiedsfrau.de

 

1. Allgemeine Angaben

Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet, in denen insgesamt ungefähr 600 Schiedspersonen tätig sind. Deren Aufgabe ist es, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Dabei sind sie sehr erfolgreich und lösen einen Streit häufig unkomplizierter, schneller und kostengünstiger als ein Gericht.

2. Organisatorischer Aufbau

Die Schiedspersonen nehmen die Aufgaben des Schiedsamtes ehrenamtlich wahr. Sie werden vom Rat auf 5 Jahre gewählt und durch das Amtsgericht bestätigt und verpflichtet.

3. Zuständigkeit

Die Schiedspersonen schlichten viele bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind vor allem Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Bekannten, zum Beispiel über Behauptungen, die einer von beiden aufgestellt hat oder Sachen, die der eine getan oder unterlassen hat. Dabei möchten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nicht nur den Streit klären, sondern auch dazu beitragen, dass die Beteiligten wieder ein gutes Verhältnis miteinander pflegen.

Für bestimmte Streitigkeiten müssen Sie sogar zum Schiedsamt gehen, bevor Sie vor Gericht eine Klage erheben können. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Eine Klage vor dem Amtsgericht ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn Sie zuvor versucht haben, den Streit in einem Schiedsverfahren beizulegen, dies aber erfolglos geblieben ist.

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten können Sie das Schiedsamt hingegen nicht anrufen.

Für Sie zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Wenn die Angelegenheit sachlich oder rechtlich zu schwierig ist, darf die Schiedsperson die Durchführung des Schlichtungsverfahrens aber auch ablehnen.

Die Schiedsperson soll auch nicht tätig werden, wenn für die Angelegenheit bereits andere Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen bestehen.

Die Schiedspersonen arbeiten aber auch im Strafrecht. Bei so genannten Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung.

Wenn die Staatsanwaltschaft bei diesen Delikten von einer Anklageerhebung absieht, können Sie vor Gericht eine Privatklage erheben, wenn Sie der Verletzte sind. Zuvor müssen Sie aber vor einer Schiedsperson einen sogenannten Sühneversuch unternehmen. Ein solcher kann zum Beispiel zu einer Entschuldigung des Straftäters für seine Tat führen, aber auch andere Lösungen sind denkbar.

4. Verfahren

Wenn Sie ein Schlichtungsverfahren vor Ihrem Schiedsamt durchführen wollen, müssen Sie dazu einen Antrag stellen. Ihr Antrag muss die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien enthalten und von Ihnen unterschrieben sein. Ferner müssen Sie zumindest allgemein mitteilen, worum es geht und was Sie begehren. Sie können Ihr Begehren aber auch Ihrer Schiedsperson mündlich mitteilen. Diese nimmt dann darüber ein Protokoll auf, das Sie nur noch unterschreiben müssen.

Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Das heißt, Sie dürfen sich nicht vertreten lassen. Es ist aber möglich, dass Sie zur Verhandlung einen Beistand mitbringen. Wer dies sein soll, können Sie selbst bestimmen.

Eine Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt. Die Schiedsperson darf aber Zeugen oder Sachverständige befragen, wenn diese freiwillig zur Verhandlung erschienen sind. Sie kann auch ihr vorgelegte Urkunden verlesen oder mit Zustimmung der Beteiligten Gegenstände in Augenschein nehmen, das heißt, sie ansehen.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig; die Verfahrensgebühr beträgt 15,- €. Bei Abschluss eines Vergleichs kommen 25,- € und bei besonders schwierigen Verfahren bis zu 50,- € zum Ansatz.

Dazu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (z.B. Zustellungsgebühr, Schreibauslagen und Fahrtkosten). So kann man für im Schnitt schon günstigstenfalls für ca. 35,- € einen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel erreichen.

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, sich im Vergleich mit dem Gegner die Kosten zu teilen.

Die Streitbeilegung vor den Schiedspersonen ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit zu erledigen.

6. Vollstreckbarer Titel

Wird ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich von einer der Parteien nicht eingehalten bzw. erfüllt, so kann der Gläubiger hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ansprüche aus einem Vergleich bestehen übrigens - wie bei einem Gerichtsurteil - 30 Jahre lang.

7. Vorteile der Schlichtung und Einigung

Haben sich die Parteien bei der Schiedsperson gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, ist die Sache erledigt.

Eine Schlichtung entscheidet und beendet den Streit, ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich und Einigung angelegt, was (gerade in Nachbarschaftsstreitigkeiten) für das weitere Zusammenleben von Vorteil ist.

Ein Schlichtungsverfahren wird zeitnah durchgeführt (ca. 4 Wochen) Im Rahmen dieser Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering. Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg.

 

Quellen: „Niedersächsisches Landesjustizportal - Gemeindliche Schiedsämter“ und „Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.“