Durchführung von Osterfeuern

Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Osterfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Organisation, eine Glaubensgemeinschaft oder auch andere, größeren Gemeinschaften im Rahmen der Brauchtumspflege das Osterfeuer ausrichtet und das Feuer als öffentliche Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Sie müssen auf einer für jedermann zugänglichen Fläche durchgeführt werden und spätestens bis Freitag, 31.03.2023, 12.00 Uhr bei der Samtgemeinde Neuenkirchen unter Verwendung des vom Ordnungsamt bereitgestellten Formulars schriftlich angezeigt werden. Anzeigeformulare können hier heruntergeladen werden oder über das Openr@thaus Online ausgefüllt werden. Die von der Behörde erbetenen Angaben müssen vollständig erfolgen.
Für das Osterfeuer selbst gelten folgende Vorgaben:
- das Feuerungsmaterial muss von einem mindestens 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der von brennbaren Stoffen frei ist;
- es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Brennmaterial sollte zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden. Das Brennmaterial ist am Tage des Abbrennens umzuschichten;
- nicht verbrannt werden dürfen insbesondere Sperrmüll, Papier, Hausmüll, Kunststoffe, Dachbalken oder behandeltes Holz.
Werden derartige Materialien angeliefert, ist der Betreiber des Osterfeuers verpflichtet, sie selbst auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen; - das Feuer darf nicht mit Altöl, Benzin oder ähnlichen Flüssigkeiten angezündet werden;
- die Größe der Verbrennungsfläche darf maximal einen Durchmesser von 6 Metern haben; die Maximalhöhe beträgt 3,5 Meter.
- Folgende Abstandsgrenzen sind einzuhalten:
a) mindestens 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Wald beziehungsweise Grünstreifen;
b) mindestens 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen;
c) mindestens 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen. - vom Antragsteller sind zwei verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen, die das Feuer ständig beaufsichtigen und die gesamtschuldnerisch für etwaige Rechtsansprüche haften;
- bei starkem Wind darf das Osterfeuer nicht abgebrannt werden; ein bereits in Gang gesetztes Feuer ist unverzüglich zu löschen;
- der Verbrennungsplatz darf erst verlassen werden, wenn das Feuer erloschen ist.
Noch vorhandene Glut muss so übererdet werden, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist; - dem Ordnungsamt der Samtgemeinde Neuenkirchen ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Abbrennplatz in Augenschein zu nehmen;
- Osterfeuer dürfen nur Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden.
- Osterfeuer müssen bis Freitag, 31.03.2023, 12.00 Uhr angezeigt werden; danach eingehende Anzeigen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bild: Stefan Geisler/Pixabay