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Direktwahl eines Samtgemeindebürgermeisters in der Samtgemeinde Neuenkirchen

 

Am Sonntag, den 12. September 2021 findet von 8.00 bis 18.00 Uhr in der Samtgemeinde Neuenkirchen die Direktwahl eines Samtgemeindebürgermeisters statt. Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am Sonntag, den 26. September 2021 statt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn Sie am Wahltag 16 Jahre alt sind und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet Ihren Wohnsitz haben,

- nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

-  in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden geführt. Wahlberechtigte werden automatisch eingetragen. Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde in der Zeit vom 23.08.-27.08.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und ggf. einen Berichtigungsantrag stellen.

Hinweise zur Briefwahl
Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung vorgedruckt. Er kann aber auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks schriftlich (Brief oder Postkarte), durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder per E-Mail gestellt werden. Damit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller identifiziert werden kann, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum.
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet wird, muss er ausreichend frankiert sein.
Bitte beachten Sie, dass die Briefwahlunterlagen frühestens am 23. August 2021 ausgegeben werden können. Den Antrag können Sie auch schon vorher stellen. Ihre Gemeinde wird Ihnen die Unterlagen dann schnellstmöglich zusenden. Die Briefwahlunterlagen können zwar grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben oder versandt werden. Die Abholung der Unterlagen durch Bevollmächtigte ist aber zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern.
Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger eingeht. Sie können den Wahlbrief auch dort abgeben. Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den 09.09.2021) bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung des Wahlbriefes ist für Sie kostenfrei.
Außerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief so frühzeitig wie möglich aufgegeben werden. Er ist in diesen Fällen ausreichend zu frankieren. Dafür ist das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt zu zahlen.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

 

Ergebnis

 

Ergebnis der Samtgemeindebürgermeisterwahl am 12.09.2021