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An-, Um- und Abmeldung des Wohnsitzes

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-grundverordnung zur Verarbeitung Ihrer Daten in der Meldebehörde

Einführung des Bundesmeldegesetzes und damit der Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015:

Seit 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bisherigen melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug der meldepflichtigen Person/en schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

Wohnungsgeberbestätigung

Anmeldung

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung müssen Sie sich gemäß den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes anmelden.

Eine vorherige Abmeldung in Ihrem früheren Wohnort ist nicht vorgesehen.

Der Meldeschein wird bei Ihrer Anmeldung im Bürgerbüro ausgefüllt, ausgedruckt und ist nur noch von Ihnen zu unterschreiben. Sie brauchen hierzu im Vorwege kein Formular ausfüllen, da die Daten direkt im Programm eingegeben und zur Unterschrift dann ausgedruckt werden. Bei der Anmeldung müssen gleichzeitig auch alle Ausweispapiere (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe, etc. -soweit vorhanden-) zwecks Anschriftenänderung, sowie die Wohnungsgeberbestätigung und das Familienstammbuch (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) vorgelegt werden.

Die Anmeldung des Wohnsitzes ist gebührenfrei.

Falls Sie sich schon vorab über die Samtgemeinde Neuenkirchen informieren möchten nutzen Sie gerne unsere Bürgerinformationsbroschüre.

Ummeldung

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung müssen Sie sich gemäß den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes anmelden. Auch bei einem Umzug innerhalb der Samtgemeinde Neuenkirchen besteht die Meldepflicht.

Der Meldeschein wird bei Ihrer Ummeldung im Bürgerbüro ausgefüllt, ausgedruckt und ist nur noch von Ihnen zu unterschreiben. Sie brauchen hierzu im Vorwege kein Formular ausfüllen, da die Daten direkt im Programm eingegeben und zur Unterschrift dann ausgedruckt werden. Bei der Ummeldung müssen gleichzeitig auch alle Ausweispapiere (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe, etc. -soweit vorhanden-) zwecks Anschriftenänderung, sowie die Wohnungsgeberbestätigung und das Familienstammbuch (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) vorgelegt werden.

Die Ummeldung des Wohnsitzes ist gebührenfrei.

Abmeldung

Eine Abmeldung ist nur noch dann erforderlich, wenn nach dem Auszug aus der Wohnung keine neue Wohnung innerhalb Deutschlands bezogen wird (z.B. Wegzug ins Ausland, in die Wohnungslosigkeit oder Aufgabe einer Nebenwohnung). Falls Sie eine neue Wohnung innerhalb Deutschlands beziehen, ist nur eine Anmeldung der neuen Wohnung bei der dort zuständigen Meldebehörde erforderlich. Eine vorherige Abmeldung erfolgt dann nicht, die Meldebehörde des neuen Wohnortes informiert uns dann darüber und aufgrund dessen melden wir ihre bisherige Wohnung hier dann ab.

Die Meldefrist zur Abmeldung beträgt zwei Wochen nach dem Auszugstag. Die Abmeldung kann dann nur maximal eine Woche (jedoch möglichst spät) bevor Sie ins Ausland verziehen vor dem Auszug stattfinden.

Der Meldeschein wird bei Ihrer Abmeldung im Bürgerbüro ausgefüllt, ausgedruckt und ist nur noch von Ihnen zu unterschreiben.

Bitte bringen Sie Ihre Ausweisdokumente (Personalausweis, Pass) mit.

Die Abmeldung des Wohnsitzes ist gebührenfrei.