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Wahl zum 9. Europäischen Parlament

am 26. Mai 2019

Am Sonntag, dem 26. Mai 2019, werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für eine Amtszeit von 5 Jahren neu gewählt.

In Deutschland werden die 96 Abgeordneten für das Europäische Parlament nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen gewählt. Listenwahlvorschläge können für eine Bundesland oder als gemeinsame Liste für alle Bundeländer aufgestellt werden.

Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Hinweise zur Eintragung in das Wählerverzeichnis und zur Briefwahl

In Deutschland findet die Wahl zum Europäischen Parlament am Sonntag, den 26. Mai 2019 statt. Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich alle Deutschen sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wahlberechtigt, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten – also mindestens seit dem 26. Februar 2019 – ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Maßgeblich ist grundsätzlich die meldebehördliche Anmeldung. Demzufolge ist – insbesondere bei einem Umzug – Folgendes zu beachten:


1. Sie sind innerhalb derselben Gemeinde umgezogen?

  •  Ummeldung bis zum 14. April 2019
    Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen.
  •  Ummeldung ab dem 14. April 2019
    Sie bleiben in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen. Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks ist aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr möglich. Falls Sie nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen möchten, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu beantragen (siehe auch nachstehende Hinweise zur Briefwahl).


2. Sie sind aus einer anderen Gemeinde zugezogen?

  •  Anmeldung bis zum 14. April 2019
    Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks im neuen Wohnort eingetragen.
  •  Anmeldung vom 15. April 2019 bis 5. Mai 2019
    Sie bleiben im Wählerverzeichnis der Gemeinde, aus der Sie fortgezogen sind (Fortzugsgemeinde), eingetragen und können dort Briefwahlunterlagen anfordern.
    Auf Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen werden (verbunden mit einer Streichung in der Fortzugsgemeinde).
    Die Antragsfrist endet am 5. Mai 2019.


3. Sie sind aus dem Ausland zugezogen?

  •  Zuzug bis zum 26. Februar 2019 und Anmeldung bis zum 14. April 2019
    Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks im neuen Wohnort eingetragen.
  •  Zuzug bis zum 26. Februar 2019 und Anmeldung vom 15. April 2019 bis 5. Mai 2019
    Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen. Die Antragsfrist endet am 5. Mai 2019.


4. Was ist bei mehreren Wohnungen zu beachten?

  • Haben Sie mehrere Wohnungen, werden Sie ausschließlich am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Nummern 1 und 2, wenn Sie eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären.
  • Leben Sie im Ausland, sind aber in Deutschland weiterhin gemeldet, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Meldegemeinde eingetragen.


5. Sie leben als wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher im Ausland, möchten aber in der Gemeinde wählen, in der Sie in Deutschland zuletzt gemeldet
waren?
Sie können bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet waren. Waren Sie noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin zuständig. Bitte beachten Sie, dass der Antrag förmlich nach dem Muster der Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5 EuWO) zu stellen ist. Formlose Anträge sind nicht wirksam. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung erhalten Sie bei den Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleiterinnen oder den Kreis- und Stadtwahlleitern.
Weitere Hinweise für Deutsche im Ausland zur Europawahl finden Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de unter dem Menüpunkt „Europawahl 2019 – Informationen für Wähler – Deutsche im Ausland“.
Halten Sie sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland auf, sind aber weiterhin in Deutschland gemeldet, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Europawahl 2019 teilnehmen.
Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten, sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (z. B. auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen (siehe auch nachstehende Hinweise zur Briefwahl unter Nummer 8).


6. Sind Sie wahlberechtigte Unionsbürgerin oder wahlberechtigter Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und möchten hier an der Europawahl teilnehmen?
Sind Sie als wahlberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger auf Ihren Antrag hin bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl bereits in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie automatisch von Ihrer Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen. Bei Umzügen siehe Nummern 1 und 2.

Sind Sie bislang nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, so können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen werden. Der Antrag ist nach Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2 EuWO) zu stellen. Die hierfür notwendigen Vordrucke und Merkblätter hält Ihre Gemeinde bereit. Die Antragsfrist endet am 5. Mai 2019.
Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de unter dem Menüpunkt „Europawahl 2019 – Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“.

7. Haben Sie Zweifel, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind?
Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde in der Zeit vom 6. bis 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und ggf. einen Berichtigungsantrag stellen.


8. Hinweise zur Briefwahl
Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung vorgedruckt. Er kann aber auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks schriftlich (Brief oder Postkarte), durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder per E-Mail gestellt werden. Damit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller identifiziert werden kann, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum.
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet wird, muss er ausreichend frankiert sein.
Bitte beachten Sie, dass zur Europawahl 2019 die Briefwahlunterlagen frühestens am 15. April 2019 ausgegeben werden können. Den Antrag können Sie auch schon vorher stellen. Ihre Gemeinde wird Ihnen die Unterlagen dann schnellstmöglich zusenden. Die Briefwahlunterlagen können zwar grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben oder versandt werden. Die Abholung der Unterlagen durch Bevollmächtigte ist aber zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern.
Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger eingeht. Sie können den Wahlbrief auch dort abgeben. Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den 23. Mai 2019) bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung des Wahlbriefes ist für Sie kostenfrei.
Außerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief so frühzeitig wie möglich aufgegeben werden. Er ist in diesen Fällen ausreichend zu frankieren. Dafür ist das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt zu zahlen.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Britische Staatsbürger im Landkreis Osnabrück dürfen doch an der Europawahl teilnehmen

Der verschobene Brexit macht es möglich: Entgegen ersten Meldungen können die im Landkreis Osnabrück sesshaft gewordenen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreiches Großbritannien am 26. Mai 2019 wohl doch an der Europawahl teilnehmen.

Dazu erklärt Michael Steinkamp, Leiter des Europe Direct Informationszentrums beim Europabüro des Landkreises Osnabrück: „Eine unvorhergesehene Situation ist nach dem jüngsten EU-Gipfel eingetreten: Ursprünglich hatten wir uns auf einen Ausstieg Englands aus der Europäischen Union zum 12. April 2019 vorbereitet. Dann wäre das Land, ob mit oder ohne Abkommen, nicht mehr Bestandteil der EU und die Briten nicht wahlberechtigt gewesen.“

Durch die Verschiebung bis zum 31. Oktober 2019 hat die Regierung May sich automatisch verpflichtet, Europawahlen im Mai abzuhalten. Die einzige Möglichkeit, dem zu entgehen, wäre eine Annahme des ausgehandelten Austrittsabkommens mit der EU noch bis zum 22. Mai. Dass die allerdings kommt, hält auch Steinkamp für äußerst unwahrscheinlich: „Das würde bedeuten, dass das britische Unterhaus dem Vertrag, den es bereits dreimal abgelehnt hat, noch annimmt.“

Und somit freut Steinkamp sich, dass viele in unserer Region einheimisch gewordene britische Staatsangehörige doch noch ihre Stimme zur Versammlung der Volksvertreter in Straßburg und Brüssel abgeben können.  Denn viele Britinnen und Briten, die hier etwa während ihrer  Militärzeit eine  neue Heimat gefunden haben, seien durch den Brexit gleich doppelt betroffen: Einerseits hätten sie in der Regel nicht am Volksreferendum von 2016 teilnehmen können. Andererseits stünden sie nun vor der schwierigen Entscheidung, ihre britische Staatsbürgershaft aufzugeben oder nach Jahrzehnten eine deutsche anzunehmen. Nur eines ist laut Steinkamp wichtig: Wer sich noch nicht ins Wählerverzeichnis habe eintragen lassen, müsse dies bis kommenden Sonntag, 5. Mai, erledigen. 

Wer mehr zu diesem Thema wissen möchte, kann sich an das Europe Direct Informationszentrum Landkreis Osnabrück wenden, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, oder im Internet unter www.eurpe-direct-osnabrueck.de nachschauen.   

 

Wahlergebnisse

Für weitere Fragen und Informationen steht Ihnen das Wahlbüros unter der Telefonnummer 05465/201-25 oder per E-Mail über westermann@neuenkirchen-os.de gern zur Verfügung oder schauen Sie hier.

Die Wahlergebnisse der Stichwahl zur Wahl der Landrätin/ des Landrates, in der Samtgemeinde Neuenkirchen, können am Wahltag ab 18 Uhr unter folgenden Links eingesehen werden. 

Wahlergebnisse