Bürgerbüro
Zentrale Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger
Kontakt zum Bürgerbüro
Samtgemeinde Neuenkirchen
Montag |
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
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Dienstag |
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
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Mittwoch |
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
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Donnerstag |
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr |
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Freitag |
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Gemeinde Merzen
Montag |
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
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Dienstag |
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr |
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Donnerstag |
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Gemeinde Voltlage
Dienstag |
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
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Mittwoch |
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
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Donnerstag |
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:30 bis 18:00 Uhr |
Folgende Angelegenheiten können Sie im Bürgerbüro erledigen:
Ausweis- und Passangelegenheiten
weitere Informationen hierzu finden sie hier.
Meldeangelegenheiten
weitere Informationen hierzu finden sie hier.
Führerscheine
weitere Informationen hierzu finden sie hier.
Beglaubigungen
Im Bürgerbüro können nur amtliche Beglaubigungen durchgeführt werden, für öffentliche Beglaubigungen sind Notare oder Ortsgerichte zuständig. Das Original des zu beglaubigenden Schriftstückes muss vorgelegt werden.
Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung:
Das Original wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt und die Kopie ist ausschließlich zur Vorlage innerhalb von Deutschland bestimmt.
Beglaubigt werden z.B. (Kopien von)
- Schulzeugnisse
- Diplome
- Deutsche Personalausweise/deutsche Reisepässe
- Fahrzeugschein
- Unterschriften unter Vollmachten
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) werden nicht im Bürgerbüro beglaubigt, diese werden als Abschrift vom zuständigen Standesamt (Standesamt, dass die Urkunde ausgestellt hat) ausgestellt. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine Beglaubigung durch einen Notar notwendig.
Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.
Nicht beblaubigt werden Abschriften und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (werden von Notaren oder Ortsgerichten durchgeführt), hierzu gehören Beglaubigungen von
- Verträgen
- Grundstücksangelegenheiten (z.B. Grundbucheintragung, zuständig ist das Grundbuchamt)
- Eintragungen bzw. Änderungen im Vereins- oder Handelsregister (z.B. Vereinsregistereintrag, zuständig ist das Amtsgericht)
- Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts (z.B. Vormundschaft, testament, Nachlass)
- Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
- Eidesstattliche Erklärungen
- Lohn- und Gehaltsabtretungen (für Kredit)
- Unterschriften für Bankgeschäfte (z.B. Kontoeröffnung)
- Urkunden der Landesärztekammer
- IHK (beglaubigen selbst)
- Ausländische Dokumente (mit deutscher übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher beim Ortsgericht möglich)
- Ausländischen Personenstandsurkunden (Geburt/Heirat/Tod usw.) dürfen nur von einem Notar beglaubigt werden
Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücken in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus.
Führungszeugnis
Die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Bonn führt ein zentrales Register (Bundeszentralregister), in das z. B. strafgerichtliche Verurteilungen gespeichet sind. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und in der Samtgemeinde Neuenkirchen gemeldet ist, erhält auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters (Führungszeugnis).
Bitte beantragen Sie das Führungszeugnis persönlich (nicht schriftlich oder per E-Mail) unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses im Bürgerbüro der Samtgemeinde Neuenkirchen.
Seit dem 01.09.2014 kann man ein Führungszeugnis auch direkt online beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie vom Bundesjustizamt hier: Informationen zur Führungszeugnisbeantragung online
Einen entsprechenden Informationsflyer hierzu erhalten Sie hier: Informationsflyer Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug online beantragen
Den Antrag können Sie dann direkt hier stellen: Führungszeugnis online beantragen
Das Führungszeugnis kann in unterschiedlichen Ausführungen (Belegarten) beantragt werden. Die jeweilige Belegart ist in der Regel vom Verwendungszweck abhängig. Bei der Antragstellung müssen Sie daher außer Ihren persönlichen Daten auch folgende Angaben machen:
- beim Behördenführungszeugnis: Bestimmungszweck, Aktenzeichen, Name und Anschrift der Behörde bei der es vorgelegt werden soll
Ihr Führungszeugnisantrag wird unverzüglich von uns an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Das Führungszeugnis wird nach Antragstellung entweder an Ihre Meldeadresse oder an die von Ihnen bestimmte Vorlagestelle (es darf sich hierbei nur um eine Behörde handeln) übersandt.
Die Bearbeitungszeit ist in der Regel ca. 7-10 Tage, kann aber auch bis zu mehreren Wochen dauern.
Die Gebühr in Höhe von 13,00 Euro ist bei Antragstellung zu bezahlen.
Weitere Informationen zum Thema Führungszeugnis erhalten Sie unter www.bundesjustizamt.de.
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Bonn führt ein zentrales Register (Gewerbezentralregister). Es enthält Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.).
Wenn Sie in der Samtgemeinde Neuenkirchen gemeldet sind, oder den Antrag über Ihre Firma dessen Betriebssitz Ihrer eingetragenen Firma in der Samtgemeinde Neuenkirchen haben, erhalten sie auf Antrag eine Gewerbezentralregisterauskunft.
Bitte beantragen Sie die Gewerbezentralregisterauskunft persönlich (nicht schriftlich oder per E-Mail) unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses im Bürgerbüro der Samtgemeinde Neuenkirchen.
Seit dem 01.09.2014 kann man einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister auch direkt online beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie vom Bundesjustizamt hier: Informationen zum Auszug aus dem Gewerbezentralregister online
Einen entsprechenden Informationsflyer hierzu erhalten Sie hier: Informationsflyer Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug online beantragen
Den Antrag können Sie dann direkt hier stellen: Auszug aus dem Gewerbezentralregister online beantragen
Die Gewerbezentralregisterauskunft kann in unterschiedlichen Ausführungen (Belegarten) beantragt werden. Die jeweilige Belegart ist in der Regel vom Verwendungszweck abhängig. Bei der Antragstellung müssen Sie daher außer Ihren persönlichen Daten auch folgende Angaben machen:
- Bestimmungszweck und ggf. Name, Anschrift und Aktenzeichender Behörde bei der es vorgelegt werden soll
Ihr Gewerbezentralregisterauskunftsantrag wird unverzüglich von uns an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird nach Antragstellung entweder an Ihre Meldeadresse, die Firmenanschrift oder an die von Ihnen bestimmte Vorlagestelle (es darf sich hierbei nur um eine Behörde handeln) übersandt.
Die Bearbeitungszeit ist in der Regel ca. 7-10 Tage, kann aber auch bis zu mehreren Wochen dauern.
Die Gebühr in Höhe von 13,00 Euro ist bei Antragstellung zu bezahlen.
Weitere Informationen zum Thema Gewerbezentralregister erhalten Sie unter www.bundesjustizamt.de.
Untersuchungsberechtigungsschein
Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, in der Regel einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Damit den Betreffenden durch diese Untersuchung keine Kosten entstehen, können sie sich im Bürgerbüro einmalig einen entsprechenden Untersuchungsberechtigungsschein ausstellen lassen. Auf der Grundlage des Untersuchungsberechtigungsscheines rechnet der Arzt die Kosten direkt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ab.
Voraussetzungen:
1. Der Jugendliche darf zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Er muss mit Hauptwohnsitz in der Samtgemeinde Neuenkirchen gemeldet sein.
Die Antragstellung in den Bürgerbüros erfolgt persönlich oder durch Bevollmächtigung.
Die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist gebührenfrei.
Änderung der Lohnsteuermerkmale
Die Finanzverwaltung hat zum 01.01.2013 die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform durch die Einführung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) - auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt - ersetzt.
Arbeitnehmer benötigen für ihren Arbeitgeber nur noch die Steueridentifikationsnummer.
Änderungen der Lohnsteuermerkmale, wie Steuerklassenwechsel, Freibeträge und Anzahl der Kinder, nimmt das Finanzamt Quakenbrück vor. Anträge hierfür finden Sie hier.
Eine Änderung der Religionszugehörigkeit, wie Kircheneintritt, Kirchenaustritt und Konfessionswechsel wird bei der zuständigen Institution erklärt und dem Finanzamt automatisch übermittelt.
Steueridentifikationsnummer
Jeder Bundesbürger erhält zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine 11-stellige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) vom Bundeszentralamt für Steuern.
Die Steuer-ID wird im automatisierten Verfahren jedem Bundesbürger einmalig zugesandt. Nähere Informationen finden Sie hier.
Sollte Ihre Steuer-ID nicht mehr auffindbar sein, dann können Sie über das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Steuer-ID erneut anfordern oder Sie erhalten bei persönlicher Vorsprache im Bürgerbüro eine kostenfreie Selbstauskunft zu Ihrer Steuer-ID.
Ausgabe von Steuerformularen
Sie können hier aus dem sehr umfangreichen Bestand der Nds. Oberfinanzdirektion die Einkommenssteuerformulare bzw. allgemeine Steuervordrucke auch direkt aus dem Internet herunterladen bzw. am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
Sofern Sie die Daten Ihrer Steuererklärung auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln wollen, können Sie das Verfahren ELSTER nutzen.
Die Mitarbeiter/innen der Samtgemeinde Neuenkirchen können Ihnen keinerlei Beratung zu Steuerformularen geben. Dieses gilt sowohl dafür, welche Formulare Sie benötigen, als auch bei inhaltlichen Fragen.
Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das
oder an Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, etc.
Vordrucke und Adressen anderer Behörden
Zusätzlich zu unserem Leistungsangebot bieten wir Ihnen zahlreiche Formulare und Vordrucke anderer Behörden. Gerne vermitteln wir Ihnen für die weitere Bearbeitung Ansprechpartner oder nennen Ihnen die nötigen Kontaktadressen.
BaföG
Elterngeld
Kindergeld